Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 9: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 31. Oktober 2012 über eine Beschwerde in Sachen Rechtsöffnung entschieden. Die Vorinstanz hatte der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltszahlungen erteilt, was vom Gesuchsgegner angefochten wurde. Die Beschwerde wurde als verspätet und unbegründet abgewiesen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Der Gesuchsgegner konnte seine Behauptungen nicht ausreichend belegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wurde. Der Gesuchsgegner wurde mit Gerichtskosten belastet und die Beschwerde wurde nicht angenommen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 9 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 21.10.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 9 S.54 2002 Obergericht/Handelsgericht 54 9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung Die Vorlage der Kopie eines... |
Schlagwörter : | Rechtsöffnung; Vorlage; Kopie; Original; SchKG; Schuldbrief; Erteilung; Gläubigerstellung; Schuldbriefe; SchKG; Schuldbriefes; Klägers; Weises; Obergerichts; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Staehelin/Bauer/Staehelin; Stücheli; Wertpapiere; Obergericht/Handelsgericht; Entscheid; Zivilkammer; Erwägungen; Vorinstanz; Rechtsöffnungsbegehren; Begründung; Wertpapieren; Rechtsprechung; Fotokopie; Schuldner |
Rechtsnorm: | Art. 82 KG ;Art. 868 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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